Artikel 36 VO (EU) 2016/1149
Prioritätskriterien
(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften.
(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.
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