Artikel 37 VO (EU) 2016/1149
Begünstigte
(1) Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen und vorübergehende oder dauerhafte Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern.
(2) Forschungs- und Entwicklungsstellen können sich an dem Vorhaben der Begünstigten beteiligen. Branchenverbände können in das Vorhaben eingebunden werden.
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