Artikel 39 VO (EU) 2016/1149
Förderkriterien
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
- a)
- eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
- b)
- Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
- c)
- Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten;
- d)
- Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.