Artikel 39 VO (EU) 2016/1149

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)
eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
b)
Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c)
Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten;
d)
Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.

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