Artikel 40 VO (EU) 2016/1149

Prioritätskriterien

(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die

a)
sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften;
b)
als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten;
c)
die Beteiligung von Forschungs- und Entwicklungsstellen gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

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