Artikel 43 VO (EU) 2016/1149

Verbot der Doppelfinanzierung

Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach den Artikeln 45, 46, 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

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