Artikel 44 VO (EU) 2016/1149

Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und die grüne Weinlese

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften zur Festlegung der Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und der grünen Weinlese förderfähig sind, sowie der entsprechenden förderfähigen Kosten. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden.

In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung der Unterstützung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.

Im letztgenannten Fall legen die Mitgliedstaaten Höchstbeträge für die Unterstützung mit bestimmten Parametern für jede Aktion fest. Diese Beträge werden auf den Antrag angewendet, um den zulässigen Höchstbetrag für jede der Aktionen zu ermitteln, die Teil des Vorhabens ist, auf das sich der Antrag bezieht. Die gewährte Unterstützung basiert auf dem niedrigeren der beiden sich ergebenden Beträge, d. h. dem erstattungsfähigen Höchstbetrag und dem aus den Belegen hervorgehenden Betrag.

Der Höchstbetrag der Unterstützung basiert auf den marktüblichen Sätzen.

Die aus den Belegen hervorgehenden Kosten werden anhand der Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe des Ausgleichs für Einkommensverluste gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbehaltlich des Artikels 46 Absatz 5 und des Artikels 47 Absatz 4 der genannten Verordnung auf der Grundlage von Standardannahmen für Einkommensverluste fest.

(3) Werden die standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage der bepflanzten Fläche ermittelt, so wird diese Fläche gemäß Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 vermessen.

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