Artikel 45 VO (EU) 2016/1149

Sachleistungen im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und der grünen Weinlese

(1) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können für die Unterstützung gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, sofern dies im Stützungsprogramm vorgesehen ist.

(2) Für die Berechnung der Höhe der Unterstützung in Form von Sachleistungen gilt Folgendes:

a)
diese Sachleistungen werden in die gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten einbezogen, wenn ein Mitgliedstaat die Option der vereinfachten Kostenerstattung wählt; oder
b)
der Wert der geleisteten Arbeit wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten ermittelt, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Unterstützung für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese auf der Grundlage der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweise zu zahlen.

(3) Wird der Betrag der Unterstützung in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnet, so müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

a)
die Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;
b)
der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;
c)
der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und geprüft werden.

Das Kriterium gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützt werden, wenn als einzige Kosten die als Sachleistung erbrachten Arbeiten anfallen.

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