Artikel 46 VO (EU) 2016/1149
Förderfähigkeit von Personalkosten
(1) Die Personalkosten des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Vorhabens, einschließlich seiner Bewertung, entstehen.
In den Personalkosten eingeschlossen sind unter anderem die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungs- oder Innovationsvorhabens eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungs- oder Innovationsvorhaben aufwendet.
(2) Der Begünstigte muss Nachweise vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben oder gegebenenfalls mit jeder zugrunde liegenden Aktion durchgeführt wurden.
(3) Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung eines Vorhabens durch das ständige Personal des Begünstigten zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1720 Stunden geteilt werden.
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