Artikel 48 VO (EU) 2016/1149

Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer

(1) Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(1) zu entrichten ist.

(2) Nichterstattungsfähige Mehrwertsteuer kommt für eine Unterstützung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer des Begünstigten nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

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