Artikel 49 VO (EU) 2016/1149

Vorschusszahlungen

Sofern der Begünstigte eine angemessene Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung für ein bestimmtes Vorhaben oder eine einzelne Aktion, auf die sich der Stützungsantrag gemäß den Artikeln 45, 46, 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht, dem Begünstigten im Voraus zahlen.

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