Artikel 54 VO (EU) 2016/1149
Allgemeine Grundsätze
(1) Ungeachtet des Artikels 49 wird die Unterstützung gezahlt, nachdem die Durchführung eines Gesamtvorhabens oder aller einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, für die Unterstützung beantragt wurde, — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme — vollständig abgeschlossen und Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 unterzogen worden ist.
(2) Wird die Unterstützung normalerweise nach Durchführung des Gesamtvorhabens gezahlt, so erfolgt die Zahlung dennoch für durchgeführte einzelne Aktionen, wenn die Kontrollen ergeben, dass die übrigen Aktionen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht durchgeführt werden konnten, oder wenn die Kontrollen ergeben, dass zwar die übrigen Aktionen nicht durchgeführt wurden, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde.
(2a) Ergeben die Kontrollen, dass das beantragte Gesamtvorhaben zwar nicht vollständig durchgeführt wurde, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde, zahlen die Mitgliedstaaten die Unterstützung für die einzelnen Aktionen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wurden, und wenden auf die Aktionen, die nicht vollständig durchgeführt wurden, eine Sanktion in Höhe von 100 % des diesen Aktionen im Unterstützungsantrag ursprünglich zugewiesenen Betrags an.
In den Fällen, in denen der nach der Durchführung von einzelnen Aktionen gezahlte Unterstützungsbetrag höher ist als der nach der Vornahme der Kontrollen ermittelte Betrag, ziehen die Mitgliedstaaten die zu Unrecht gezahlte Unterstützung wieder ein.
Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.
(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass das beantragte Gesamtvorhaben in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Aktionen im Rahmen des beantragten Gesamtvorhabens gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.
Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.
(4) Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung, wenn die gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Vorhaben nicht auf der gesamten beantragten Fläche durchgeführt wurden.
In solchen Fällen zahlen die Mitgliedstaaten den Betrag, der dem durchgeführten Teil des Vorhabens entspricht, oder ziehen im Falle von Vorschusszahlungen den Betrag wieder ein, der für den nicht durchgeführten Teil gezahlt wurde.
Die Höhe der Unterstützung wird auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags genehmigt oder gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung geändert wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, berechnet.
Wenn die Differenz 20 % nicht überschreitet, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet.
Wenn die Differenz mehr als 20 %, jedoch höchstens 50 % beträgt, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
Beträgt die Differenz mehr als 50 %, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung gewährt.
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