Artikel 55 VO (EU) 2016/1149

Standardisierte Einheitskosten und Kontrollmethoden

Für die Zwecke der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt Folgendes:

a)
wird der Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage eines Flächenmaßes berechnet, so entspricht der Betrag der gemäß Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gemessenen tatsächlichen Fläche;
b)
beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage anderer Maßeinheiten oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die sich aus den vom Begünstigten gemäß Artikel 44 Absatz 1 dieser Verordnung einzureichenden Belegen ergeben, zu berechnen, so legen sie Vorschriften über angemessene Kontrollmethoden zur Feststellung des tatsächlichen Durchführungsstands des Vorhabens fest.

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