Artikel 56 VO (EU) 2016/1149

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung eine Sanktion zu verhängen, so erfolgt diese nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie in sonstigen Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

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