Artikel 1 VO (EU) 2016/1150

Programmplanungszeitraum und Mitteilung der relevanten nationalen Rechtsvorschriften

(1) Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betrifft die folgenden Fünfjahreszeiträume:

a)
die Haushaltsjahre 2014 bis 2018;
b)
die Haushaltsjahre 2019 bis 2023.

(1a) Für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms bis zum 1. März 2018. Werden die ab dem Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen nationalen Finanzrahmen nach diesem Zeitpunkt geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Stützungsprogramme entsprechend an.

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 nach dem Muster in Anhang Ia auf elektronischem Wege zugänglich.

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Mittelzuweisung für den Entwurf des Stützungsprogramms für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 nach dem Muster in Anhang IIa auf elektronischem Wege zugänglich.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit.

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