Artikel 2 VO (EU) 2016/1150

Änderungen der Stützungsprogramme

(1) Änderungen der anwendbaren Stützungsprogramme gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind höchstens zweimal pro Haushaltsjahr bis zum 1. März bzw. 30. Juni des jeweiligen Jahres vorzulegen.

Diese Fristen gelten jedoch nicht im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission(1) oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung oder bei sonstigen außergewöhnlichen Umständen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen sind im Stützungsprogramm anzugeben, das der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang I bzw. Anhang Ia mit folgenden Angaben vorzulegen ist:

a)
die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen;
b)
eine aktualisierte Fassung der Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II bzw. Anhang IIa, sofern die Änderungen des Stützungsprogramms eine Änderung der Mittelzuweisung zur Folge haben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

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