Artikel 3 VO (EU) 2016/1150
Inhalt der Stützungsprogramme
Stützungsprogramme umfassen Folgendes:
- a)
-
Für jede der besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
- i)
- eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie sowie deren quantifizierte Ziele;
- ii)
- die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;
- iii)
- das Antragsverfahren;
- iv)
- die Förderkriterien;
- v)
- die förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten;
- vi)
- gegebenenfalls, ob standardisierte Einheitskosten oder Sachleistungen Anwendung finden, und wenn ja, Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung;
- vii)
- gegebenenfalls die Prioritätskriterien und deren jeweilige Gewichtung;
- viii)
- das Auswahlverfahren;
- ix)
- die Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten;
- x)
- gegebenenfalls, ob Vorschüsse gewährt werden können, unter Angabe des Höchstsatzes und der Bedingungen;
- xi)
- gegebenenfalls die Einzelheiten zur Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und zum Kontrollsystem zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen;
- xii)
- gegebenenfalls, ob staatliche Beihilfen gewährt werden;
- b)
- die Ergebnisse der durchgeführten Konsultation;
- c)
- die Gesamtstrategie;
- d)
- eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;
- e)
- einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;
- f)
- eine allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II bzw. Anhang IIa der vorliegenden Verordnung;
- g)
- die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;
- h)
- die Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms;
- i)
- den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen;
- j)
- die Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm veröffentlicht sind.
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