Artikel 3 VO (EU) 2016/1150

Inhalt der Stützungsprogramme

Stützungsprogramme umfassen Folgendes:

a)
Für jede der besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 45 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

i)
eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie sowie deren quantifizierte Ziele;
ii)
die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;
iii)
das Antragsverfahren;
iv)
die Förderkriterien;
v)
die förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten;
vi)
gegebenenfalls, ob standardisierte Einheitskosten oder Sachleistungen Anwendung finden, und wenn ja, Angaben zur Berechnungsmethode und jährlichen Anpassung;
vii)
gegebenenfalls die Prioritätskriterien und deren jeweilige Gewichtung;
viii)
das Auswahlverfahren;
ix)
die Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten;
x)
gegebenenfalls, ob Vorschüsse gewährt werden können, unter Angabe des Höchstsatzes und der Bedingungen;
xi)
gegebenenfalls die Einzelheiten zur Abgrenzung gegenüber anderen Unions- oder nationalen Regelungen und zum Kontrollsystem zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen;
xii)
gegebenenfalls, ob staatliche Beihilfen gewährt werden;

b)
die Ergebnisse der durchgeführten Konsultation;
c)
die Gesamtstrategie;
d)
eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;
e)
einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;
f)
eine allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II bzw. Anhang IIa der vorliegenden Verordnung;
g)
die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;
h)
die Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms;
i)
den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen;
j)
die Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zum Stützungsprogramm veröffentlicht sind.

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