Artikel 12 VO (EU) 2016/1150

Antragsverfahren

Für die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)
die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;
b)
die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
c)
die Prüfung der Einhaltung der Förderbedingungen und anderen objektiven Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;
d)
die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
e)
den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare.

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