Artikel 13 VO (EU) 2016/1150
Antragsverfahren
Für die Unterstützung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:
- a)
- die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;
- b)
- die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
- c)
- die Prüfung der Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 festgelegten Bedingungen für das reibungslose Funktionieren und anderen objektiven Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 5 der genannten Verordnung;
- d)
- die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
- e)
- den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare;
- f)
- Zahlungen an Begünstigte, einschließlich durch Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149.
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