Artikel 18 VO (EU) 2016/1150

Höhe der Unterstützung

(1) Der Höchstbetrag der an die Brennereien zu zahlenden Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nach Volumenprozenten Alkohol und Hektoliter wie folgt festgesetzt:

a)
für Rohalkohol aus Trester: 1,1 EUR/ %vol/hl,
b)
für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,5 EUR/ %vol/hl.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Höhe der Unterstützung und des Ausgleichs der Kosten für die Sammlung gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fest. Sie geben bei Verwendung der Muster in den Anhängen I, Ia, III, IV und IVa der vorliegenden Verordnung beide Beträge unter den entsprechenden Punkten an.

Die Mitgliedstaaten können diese Beträge nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Produktionstypen anpassen.

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