Artikel 19 VO (EU) 2016/1150
Berichterstattung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr.
In diesen Berichten werden die Maßnahmen aufgeführt und beschrieben, für die eine Unterstützung der Union im Rahmen der Stützungsprogramme gewährt wurde.
Diese Berichte werden unter Verwendung des Musters in Anhang III der vorliegenden Verordnung vorgelegt.
(2) Zusammen mit dem Bericht gemäß Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang IV bzw. Anhang IVa die finanziellen und technischen Angaben zur Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen mit.
Diese Angaben betreffen für jedes Haushaltsjahr und für jede Maßnahme Folgendes:
- a)
- für die Haushaltsjahre des Fünfjahreszeitraums, für die bereits Ausgaben getätigt wurden: tatsächliche technische Daten und eine Ausgabenerklärung, die in keinem Fall die in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Mitgliedstaat vorgesehene Haushaltsobergrenze übersteigen darf;
- b)
- für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Anwendungszeitraums des Stützungsprogramms: voraussichtliche technische Daten und Ausgabenprognose im Rahmen der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Mitgliedstaat festgelegten Haushaltsobergrenze und entsprechend der letzten Fassung der nach dem Muster in Anhang II bzw. Anhang IIa der vorliegenden Verordnung erstellten Finanzierungstabelle gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Tabelle mit Angaben zur Durchführung der Unterstützung für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der verfügbaren Mittel. Sie übermitteln der Kommission diese Tabelle bis zum 1. März jedes Jahres unter Verwendung des Musters in Anhang V der vorliegenden Verordnung.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2017, 1. März 2019, 1. März 2022 und 1. März 2024 eine Bewertung der Kostenwirksamkeit und des Nutzens ihrer Stützungsprogramme sowie einen Hinweis, wie sich deren Effizienz steigern ließe.
Diese Bewertungen werden unter Verwendung des Musters in Anhang III zusammen mit den finanziellen und technischen Angaben nach dem Muster in Anhang IV bzw. Anhang IVa vorgelegt und beziehen sich auf alle vorangegangenen Jahre des betreffenden Fünfjahreszeitraums. Zusätzlich werden in die Schlussfolgerungen folgende Angaben aufgenommen:
- a)
- C1: Bewertung von Kostenwirksamkeit und Nutzen des Stützungsprogramms,
- b)
- C2: Möglichkeiten zur Erhöhung der Effizienz des Stützungsprogramms.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die sie während des vorangegangenen Haushaltsjahres zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Kapitel IV für jede Maßnahme des Stützungsprogramms vorgenommen haben. Dieser Jahresbericht wird unter Verwendung des Musters in Anhang VI übermittelt.
(6) Bezugnahmen auf Zahlungen in einem bestimmten Haushaltsjahr sind Bezugnahmen auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 15. Oktober des maßgeblichen Kalenderjahres tatsächlich getätigten Zahlungen.
(7) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über ihr Stützungsprogramm, unabhängig davon, ob es geändert wurde oder nicht, und über alle im Rahmen des genannten Programms durchgeführten Maßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.