Artikel 20 VO (EU) 2016/1150

Mitteilungen über staatliche Beihilfen

(1) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 212 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 jener Verordnung staatliche Beihilfen gewähren, teilen sie dies der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang VII der vorliegenden Verordnung mit, wobei sie folgende Angaben machen:

a)
ob die Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission(1) oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission(2) gewährt wird; oder
b)
die Beihilfenummer, unter der die Maßnahme im Rahmen einer auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates(3) erlassenen Freistellungsverordnung von der Anmeldungspflicht freigestellt wurde; oder
c)
die Beihilfenummer, unter der die Maßnahme von der Kommission im Anschluss an eine Mitteilung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

(2) Die mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des nationalen Stützungsprogramms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten.

Etwaige Änderungen teilen die Mitgliedstaaten bis zum 1. März unter Verwendung des Musters in Anhang VII mit.

(3) Die Mitgliedstaaten geben an, ob staatliche Beihilfen gewährt werden, und tragen die entsprechenden Beträge unter den jeweiligen Punkten der Muster in den Anhängen I, Ia, III, IV, IVa und V ein.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

(3)

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).

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