Artikel 21 VO (EU) 2016/1150
Mitteilungen über Vorschüsse
(1) Im Falle von gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 geleisteten Vorschusszahlungen nehmen die Mitgliedstaaten in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Angaben über die Verwendung der Vorschüsse bis zu der in dem genannten Artikel festgelegten Frist auf. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Begünstigten der Zahlstelle jährlich für jedes Vorhaben die folgenden Informationen übermitteln müssen:
- a)
- Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und
- b)
- eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Begünstigten von Vorhaben, bei denen der förderfähige Unionsbeitrag unter 5000000 EUR liegt, von dieser Verpflichtung freizustellen.
(2) Für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(1) ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und einer Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.
In Bezug auf Vorschüsse für ausgewählte Vorhaben gemäß Artikel 46, 50 bzw. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse zu übermitteln.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
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