Artikel 22 VO (EU) 2016/1150

Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen

(1) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.

(3) Die Mitgliedstaaten bewahren die im Einklang mit diesem Artikel mitgeteilten Informationen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre ab dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, auf.

(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) über statistische Erhebungen über Rebflächen bleiben von den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen unberührt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.