Artikel 23 VO (EU) 2016/1150
Auswahlverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Anträge fristgerecht gestellt wurden, prüfen jeden einzelnen Antrag und bewerten ihn im Hinblick auf die Einhaltung der für jede Maßnahme ihres Stützungsprogramms festgelegten Vorschriften über den Inhalt der Anträge, die Förderkriterien und die förderfähigen Kosten. Anträge, die diese Anforderungen oder die Förderkriterien nicht erfüllen und die förderfähigen Kosten nicht einhalten, werden als nicht zulässig ausgeschlossen.
(2) Gelten für eine Maßnahme Prioritätskriterien, so prüfen die Mitgliedstaaten alle im Rahmen der betreffenden Maßnahme nach der Bewertung gemäß Absatz 1 als zulässig angesehenen Anträge und teilen jedem dieser Anträge eine Punktzahl zu.
Die Punktzahl berechnet sich auf der Grundlage der durch den Antrag erfüllten Prioritätskriterien und der jedem Prioritätskriterium für die einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Gewichtung.
Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der erzielten Punktzahlen eine Rangliste der zulässigen Anträge.
(3) Wenn der Gesamtwert der zulässigen Anträge für eine Stützungsmaßnahme die dieser Maßnahme in einem bestimmten Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel übersteigt, wählen die Mitgliedstaaten die Anträge nach der Reihenfolge der Rangliste gemäß Absatz 2 bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel aus.
Als Alternative können die Mitgliedstaaten eine Mindestpunktzahl als Schwellenwert festsetzen und alle Anträge auswählen, die diese Mindestpunktzahl erreichen. Übersteigt in diesem Fall der Gesamtwert der zulässigen Anträge, die den Schwellenwert erreichen, die für eine Stützungsmaßnahme verfügbaren Mittel, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen auf diese Anträge anteilsmäßig aufteilen.
(4) Die Mitgliedstaaten können einen Schwellenwert festlegen und beschließen, zulässige Anträge, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, auszuschließen, selbst wenn der Wert der zulässigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt.
(5) Für jede entsprechende Maßnahme können die Mitgliedstaaten zulässige Anträge, die im Vorjahr gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgeschlossen wurden, nach Zustimmung des Antragstellers erneut dem Auswahlverfahren unterziehen.
(6) Bei Anträgen, die nach diesem Artikel ausgeschlossen wurden, werden die Antragsteller über die Gründe hierfür unterrichtet.
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