Artikel 24 VO (EU) 2016/1150

Vereinfachte Kostenerstattung

(1) Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung von standardisierten Einheitskosten gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 entscheiden,

a)
legen diese Beträge im Voraus vor der Einreichung von Anträgen fest;
b)
legen diese Beträge anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode fest, die basiert auf

i)
statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen;
ii)
den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter; oder
iii)
der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Stelle, die von den für die Durchführung des Stützungsprogramms zuständigen Behörden funktionell unabhängig ist und über das entsprechende Fachwissen verfügt, die Berechnungen vornimmt oder die Angemessenheit und Korrektheit der Berechnungen bestätigt.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, unterschiedliche Beträge zu verwenden, um regionale oder lokale Besonderheiten zu berücksichtigen.

(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Berechnungen gemäß Absatz 1 alle zwei Jahre und passen die ursprünglich festgelegten standardisierten Einheitskosten erforderlichenfalls an.

(4) Die Mitgliedstaaten bewahren alle Belege über die Festlegung der standardisierten Einheitskosten und ihre Überprüfung auf, um die Angemessenheit der Methode zu ihrer Berechnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b überprüfen zu können.

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