Artikel 25 VO (EU) 2016/1150

Fristen für die Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten setzen für jede Stützungsmaßnahme eine Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags fest.

Die Mitgliedstaaten leisten die Zahlungen an die Begünstigten innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags auf Zwischen- oder Restzahlung.

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