Artikel 26 VO (EU) 2016/1150

Vorschusszahlungen

(1) Begünstigte der Unterstützung gemäß Artikel 45, 46, 50, 51 bzw. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.

(2) Der Vorschussbetrag darf 80 % des Unionsbeitrags nicht überschreiten.

(3) Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte nach Maßgabe des Kapitels IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe mindestens dieses Vorschusses zugunsten des Mitgliedstaats gestellt hat.

(4) Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 besteht — ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung des betreffenden Vorhabens als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres auszugeben, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Vorschuss gezahlt wurde.

(5) Für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen kann der Mitgliedstaat den Zeitraum gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen anpassen:

a)
Die betreffenden Flächen liegen in Gebieten, die von einer Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solche anerkannt wurden, betroffen sind;
b)
gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Stelle bescheinigt worden sind, verhindern die Durchführung der vorgesehenen Vorhaben.

Damit die Unterstützung im Voraus gezahlt werden kann, müssen frühere Aktionen betreffend dieselbe Fläche, für die der Erzeuger bereits eine Vorschusszahlung erhalten hat, vollständig durchgeführt worden sein.

(6) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem Unionsbeitrag zu den betreffenden Vorhaben entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

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