Artikel 28 VO (EU) 2016/1150
Offensichtlicher Fehler
Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anträge auf Unterstützung, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.
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