Artikel 29 VO (EU) 2016/1150

Kontrollen

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Unionsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

(2) Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

a)
alle durch Unions- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können;
b)
nur überprüfbare und kontrollierbare Vorhaben ausgewählt werden;
c)
die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen;
d)
Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung der Maßnahmen im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit anderen Unions- oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen wird;
e)
die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Stützungsmaßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen;
f)
bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

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