Artikel 30 VO (EU) 2016/1150

Verwaltungskontrollen

(1) Alle von einem Antragsteller oder Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist.

Die Verwaltungskontrollen umfassen gegebenenfalls Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

(2) Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht oder dem Stützungsprogramm in Einklang steht. Bei den Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)
die Förderfähigkeit des Antragstellers;
b)
die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden;
c)
die Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens, einschließlich der Einhaltung der Kostenkategorie oder der Berechnungsmethode, die angewendet werden müssen, wenn die Unterstützung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten oder von Belegen, die vom Begünstigten vorzulegen sind, gezahlt wird, sowie gegebenenfalls Sachleistungen, Personalkosten und Verwaltungskosten gemäß Artikel 45, 46 bzw. 47 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;
d)
bei Zahlung der Unterstützung auf der Grundlage von Belegen, die vom Begünstigten vorzulegen sind, die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, die mit mindestens einem der folgenden Bewertungssysteme bewertet wird:

i)
Referenzkosten,
ii)
Vergleich verschiedener Angebote;
iii)
Bewertungsausschuss;

e)
gegebenenfalls die Einhaltung der Prioritätskriterien und die Anwendung von Gewichtungsfaktoren für die Zwecke des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

(3) Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge werden systematisch durchgeführt und umfassen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente:

a)
Vergleich des abgeschlossenen Vorhabens mit dem Vorhaben, für das ein Unterstützungsantrag eingereicht und genehmigt wurde;
b)
die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen des Begünstigten.

(4) Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen ausgeschlossen werden kann.

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