Artikel 31 VO (EU) 2016/1150

Vor-Ort-Kontrollen

(1) Soweit in diesem Kapitel Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Vorhaben durch.

Diese sind vor Tätigung der Abschlusszahlung für ein Vorhaben vorzunehmen.

(2) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden gegebenenfalls zusammen mit anderen im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.

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