Artikel 32 VO (EU) 2016/1150
Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen
(1) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46, 47, 50 bzw. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden nach der Durchführung der Vorhaben systematisch Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen.
Für die Maßnahmen gemäß Artikel 45, 48, 49 bzw. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können nach der Durchführung der Vorhaben Stichprobenkontrollen vorgenommen werden. Die Stichprobe beläuft sich auf mindestens 5 % der Anträge, die gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung ausgewählt werden. Diese Stichprobe umfasst außerdem mindestens 5 % der Beträge, für die die Unterstützung gewährt wird.
Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jedoch Vorhaben, für die die Begünstigten ihre Absicht mitgeteilt haben, gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung eine Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorzulegen, systematisch mindestens einmal vor der Abschlusszahlung einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen.
(2) Werden bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Stützungsmaßnahme auf nationaler Ebene oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet erhebliche Verstöße festgestellt, so nimmt die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung des Anteils der Begünstigten vor, die im darauf folgenden Jahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen verringern, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben.
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