Artikel 41 VO (EU) 2016/1150
Kontrollen bei Informations- und Absatzförderungsvorhaben
(1) Begünstigten, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorhaben durchführen, für die nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags ein Unionsbeitrag in Höhe von insgesamt 300000 EUR oder mehr als förderfähig angesehen wurde, können die Mitgliedstaaten gestatten, bei Anträgen auf Zwischen- oder Restzahlung, die sich auf einen Unionsbeitrag in Höhe von 150000 EUR oder mehr beziehen, eine Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten können niedrigere Schwellenwerte festlegen, sofern diese Kontrollverfahren das Risiko für die Unionsfonds nachweislich nicht erhöhen.
Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer ausgestellt und bietet anhand folgender Kriterien einen angemessenen Nachweis für die Förderfähigkeit und die Richtigkeit der geltend gemachten Kosten:
- a)
- Die Kosten sind dem Begünstigten oder dem Veranstalter, dem der Begünstigte die Durchführung des Informations- oder Absatzförderungsvorhabens oder von Teilen davon übertragen hat, tatsächlich entstanden;
- b)
- sie entsprechen den Kosten, die von der zuständigen Behörde nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags als förderfähig angesehen wurden;
- c)
- sie sind für die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Vorhabens erforderlich;
- d)
- sie sind identifizierbar und kontrollierbar, indem sie beispielsweise in der Buchführung des Begünstigten oder des Veranstalters entsprechend den im Mitgliedstaat der Niederlassung des Begünstigten oder des Veranstalters geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst sind;
- e)
- sie stehen im Einklang mit der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung;
- f)
- sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.
(2) Wenn die in Absatz 1 genannte Bescheinigung nicht ausgestellt wird, legt der Begünstigte Kopien aller Rechnungen und Belege für die Förderfähigkeit und Richtigkeit der Kosten vor.
(3) Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge gleichen die Mitgliedstaaten systematisch die eingereichten Unterlagen mit den Kosten ab, die nach den Verwaltungskontrollen des ursprünglichen Stützungsantrags und anhand der Kriterien gemäß Absatz 1 als förderfähig angesehen wurden.
Legt der Begünstigte eine Bescheinigung über die Kostenaufstellung vor, so kann diese Bescheinigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten fordern jedoch zusätzliche Informationen an, die sie für erforderlich halten, und führen gegebenenfalls weitere Kontrollen durch, wenn die Verwaltungsprüfung der Bescheinigung über die Kostenaufstellungen keinen ausreichenden Nachweis für die Förderfähigkeit und Richtigkeit der Kosten und die Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 1 ergibt.
(4) Die Vor-Ort-Kontrollen bei Informations- und Absatzförderungsvorhaben können in den Räumlichkeiten des Begünstigten oder des Veranstalters, dem der Begünstigte die Durchführung des Informations- oder Absatzförderungsvorhabens oder von Teilen davon übertragen hat, durchgeführt werden.
Vor-Ort-Kontrollen dienen der Überprüfung der Richtigkeit und Förderfähigkeit der Ausgaben und umfassen den Abgleich der eingereichten Rechnungen und Belege mit den Buchführungsunterlagen und gegebenenfalls anderen Belegen.
Bei den Vor-Ort-Kontrollen können die Inspektoren eine Stichprobe überprüfen, die mindestens 30 % des Betrags der beantragten Unterstützung und mindestens 5 % aller Rechnungen oder sonstigen Belege erfasst, die eingereicht wurden oder für die spätestens bis zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle eine Bescheinigung über die Kostenaufstellung ausgestellt wurde.
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