Artikel 42 VO (EU) 2016/1150

Kontrollen bei Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert.

Die Mitgliedstaaten erlassen Verfahrensvorschriften für die Kontrolle der Durchführung der einzelnen Aktionen innerhalb des Haushaltsjahres und die im Stützungsantrag angegebene Fläche gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149.

(2) Die tatsächliche Durchführung der Rodung als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird durch eine Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt, kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden.

(3) Flächen, für die Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unterstützt werden, werden vor und nach der Durchführung der Vorhaben systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die ein Stützungsantrag gestellt wurde.

Bei der Kontrolle vor Durchführung der Vorhaben werden unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche, die gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung bestimmte bepflanzte Fläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung der Rebflächen im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überprüft.

Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 2 erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle. Verfügt der Mitgliedstaat über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in der elektronischen Weinbaukartei ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle jedoch in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden, und die obligatorische Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Vorhaben auf 5 % der gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen.

Wenn sich bei einer solchen Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.

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