Artikel 43 VO (EU) 2016/1150

Kontrollen bei Vorhaben der grünen Weinlese

(1) In Bezug auf die Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)
die im Rahmen der grünen Weinlese geförderten Flächen werden nach der Durchführung des Vorhabens systematisch vor Ort überprüft;
b)
die Überprüfung bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Unterstützung beantragt wurde;
c)
die Frist für die Durchführung der Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung wurde eingehalten;
d)
die grüne Weinlese wurde ordnungsgemäß durchgeführt und es wurde kontrolliert, ob das Vorhaben erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Durch die Kontrollen gemäß Absatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten,

a)
ob die betreffende Rebfläche existiert und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird;
b)
ob alle Traubenbüschel vollständig entfernt oder vernichtet wurden;
c)
welches Verfahren angewandt wurde.

(3) Um sicherzustellen, dass auf den geförderten Parzellen keine marktfähigen Weintrauben verbleiben, müssen alle Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli stattfinden und in jedem Fall auf allen Flächen zum normalen Beginn der Reifezeit (Baggiolini Stufe M, BBCH Stufe 83) abgeschlossen sein.

(4) Für die Zwecke der Kontrollen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 muss jeder Antragsteller auf Unterstützung für die grüne Weinlese Belege über die Kosten des betreffenden Vorhabens oder durchgeführter Tätigkeiten aufbewahren.

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