Artikel 44 VO (EU) 2016/1150
Bepflanzte Fläche
(1) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bestimmt.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat die förderfähigen Kosten von Vorhaben im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie der grünen Weinlese ausschließlich auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten, die auf anderen Maßeinheiten als dem Flächenmaß basieren, oder auf der Grundlage von Belegen, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 von den Begünstigten vorzulegen sind, zu überprüfen, so können die zuständigen Behörden beschließen, die bepflanzte Fläche nicht wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen zu messen.
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