Artikel 45 VO (EU) 2016/1150

Überprüfung der Bedingungen für die Destillation von Nebenerzeugnissen

Für die Maßnahme gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle erforderlichen Kontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen und der Begrenzung gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung dieser Begrenzung auf der Ebene jedes Erzeugers oder auf nationaler Ebene überprüfen.

Mitgliedstaaten, die sich für die Überprüfung auf nationaler Ebene entscheiden, dürfen in der Alkoholbilanz weder die Mengen, die nicht für die Destillation bestimmt sind, noch die Mengen berücksichtigen, die zur Entwicklung anderer Erzeugnisse als Alkohol zur industriellen Verwendung oder zur Energieerzeugung bestimmt sind.

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