Artikel 5 VO (EU) 2016/1150
Antragsverfahren
(1) Für die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren und das Verfahren für eine mögliche Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 fest, die Folgendes umfassen:
- a)
- die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;
- b)
- die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung und die Prüfung der Anträge sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
- c)
- die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Vorhaben, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;
- d)
- die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den einzelstaatlichen Bestimmungen und den geltenden Spezifikationen;
- e)
- die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;
- f)
- den Abschluss der Verträge, einschließlich etwaiger Standardformulare;
- g)
- Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen;
- h)
- die Bewertung der einzelnen geförderten Vorhaben auf der Grundlage geeigneter Indikatoren.
(2) Im Falle einer Verlängerung der Unterstützung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 werden die Ergebnisse der geförderten Vorhaben vor der Verlängerung der Unterstützung bewertet und bei der Entscheidung über die Verlängerung berücksichtigt.
(3) Antragsteller, die zusammen mit ihren Zahlungsanträgen gemäß Artikel 41 Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen vorlegen wollen, teilen der zuständigen Behörde ihre Absicht zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags mit.
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