Artikel 6 VO (EU) 2016/1150

Gemeinsames Absatzförderungsvorhaben

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Informations- oder Absatzförderungsvorhaben wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle des gemeinsamen Vorhabens zu erleichtern.

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