Artikel 7 VO (EU) 2016/1150

Antragsverfahren

(1) Für die Unterstützung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:

a)
die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;
b)
den Inhalt des Antrags;
c)
die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktion sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
d)
die Verfahren zur Gewährleistung der Förderfähigkeit der Anträge und ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften und dem Kontrollsystem für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß den Artikeln 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
e)
die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über Förderkriterien, nicht förderfähige Kosten, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;
f)
die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
g)
Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Mindestfläche für die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung sowie die Mindestfläche, die sich aus den Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen ergibt, und etwaige Abweichungen davon, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, festlegen.

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