Artikel 8 VO (EU) 2016/1150
Anwendung der Stützungsmaßnahme
Für die Anwendung von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
- a)
-
Sie legen Bestimmungen zur Durchführung der Stützungsmaßnahme fest, die Folgendes umfassen:
- i)
- die vorherige Anmeldung der grünen Weinlese;
- ii)
- die Höhe der Ausgleichszahlung.
- b)
- Sie setzen die Frist für die Einreichung der Anträge auf Unterstützung für die grüne Weinlese zwischen dem 15. April und dem 10. Juni jedes Jahres fest.
- c)
- Sie bestimmen bis zum 10. Juni jedes Jahres die Marktaussichten, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigen, und die Frist für die Durchführung des Vorhabens der grünen Weinlese im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.
- d)
- Sie setzen jährlich für die Durchführung der Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß den Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Frist, die nach dem Zeitpunkt der Bestimmung der Marktaussichten gemäß Buchstabe c liegt.
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