Artikel 1 VO (EU) 2016/1157

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Standardvorschriften und -bedingungen für die folgenden Finanzinstrumente:

a)
das Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio ( „RT-Darlehen” );
b)
die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis;
c)
das Renovierungsdarlehen;
d)
die Koinvestitionsfazilität;
e)
den Stadtentwicklungsfonds.;

2.
die Überschrift von Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Finanzhilfen gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen;

3.
die folgenden Artikel 8a und 8b werden eingefügt:

Artikel 8a Koinvestitionsfazilität

(1) Die Koinvestitionsfazilität wird in Form eines durch einen Finanzmittler verwalteten Beteiligungsfonds eingesetzt, der Beiträge aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF-Programm) in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) investiert. Die Koinvestitionsfazilität wird durch ein partnerschaftliches Konzept mit privaten Investoren auf Einzelfallbasis zusätzliche Investitionen in KMU mobilisieren.

(2) Die Koinvestitionsfazilität entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang V.

Artikel 8b Stadtentwicklungsfonds

(1) Der Stadtentwicklungsfonds wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem ESIF-Programm und einer Kofinanzierung des Finanzmittlers sowie von Koinvestoren in Höhe von mindestens 30 % einrichtet und verwaltet. Der Stadtentwicklungsfonds wird die Durchführung von Stadtentwicklungsprojekten in Gebieten finanzieren und unterstützen, die für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 in einer Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags ausgewiesen sind, sowie Koinvestitionen aus privaten Quellen mobilisieren.

(2) Der Stadtentwicklungsfonds entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang VI.;

4.
die Anhänge V und VI werden in der im Anhang dieser Verordnung dargestellten Form eingefügt.

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