Präambel VO (EU) 2016/1157

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Inanspruchnahme der Finanzinstrumente zu erleichtern, die auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichtet und in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwaltet werden, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission(2) Standardvorschriften und -bedingungen für drei Finanzinstrumente festgelegt: das Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio, die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis und das Renovierungsdarlehen.
(2)
Zur weiteren Erleichterung der Bereitstellung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds an Endbegünstigte ist es erforderlich, Standardvorschriften und -bedingungen für zwei weitere Finanzinstrumente festzulegen: die Koinvestitionsfazilität und den Stadtentwicklungsfonds.
(3)
Die Koinvestitionsfazilität wird ein geeignetes Finanzinstrument zur Förderung der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in verschiedenen Phasen ihrer Entwicklung sein. Die Koinvestitionsfazilitäten sollten den lokalen Aktienmarkt ausbauen und durch ein partnerschaftliches Konzept mit privaten Investoren zusätzliche Beteiligungskapitalinvestitionen in KMU mobilisieren.
(4)
Ein Stadtentwicklungsfonds wird ein geeignetes Finanzinstrument zur Bekämpfung der Häufung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Probleme in den städtischen Gebieten sein, die in einer Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrags ausgewiesen sind. Stadtentwicklungsfonds sollten zur Mobilisierung von Koinvestitionen privater Investoren eingesetzt werden, um die Durchführung von Stadtentwicklungsprojekten zu unterstützen, und sollten darauf abzielen, durch die Förderung nachhaltiger Stadtentwicklungsstrategien Marktversagen auszugleichen, falls nur begrenzt Finanzmittel verfügbar sind oder das Interesse der Investoren an der Unterstützung von Stadtentwicklungsprojekten relativ gering ist.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission vom 11. September 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 16).

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