Artikel 1 VO (EU) 2016/1185

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Diese Verordnung gilt auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Flugsicherungsorganisationen, Flugplatzbetreiber und das am Flugbetrieb beteiligte Bodenpersonal.;

b)
Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Flugmodelle und Spielzeugluftfahrzeuge. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass nationale Vorschriften festgelegt werden, die sicherstellen, dass Flugmodelle und Spielzeugluftfahrzeuge so betrieben werden, dass Gefahren in Bezug auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt, für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge minimiert werden..

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird gestrichen;
b)
Nummer 25 erhält folgende Fassung:

25. „Rollflug” :
eine Bewegung eines Hubschraubers/Senkrechtstarters (VTOL) über der Oberfläche eines Flugplatzes, normalerweise mit Bodeneffekt und bei einer Geschwindigkeit über Grund von weniger als 37 km/h (20 kt);;

c)
die Nummern 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

27. „Flugverkehrsberatungsdienst” :
ein Dienst, der in Beratungslufträumen zur Sicherstellung der Staffelung, soweit durchführbar, zwischen Luftfahrzeugen mit Flugplänen nach Instrumentenflugregeln (IFR) zur Verfügung gestellt wird;
28. „Flugverkehrskontrollfreigabe (FVK-Freigabe)” :
die für ein Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, unter den von einer Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen zu verkehren;;

d)
Die Nummern 33, 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

33. „Flugverkehrsdienst-Lufträume (ATS-Lufträume)” :
alphabetisch bezeichnete Lufträume von festgelegten Ausmaßen, in denen bestimmte Arten von Flügen verkehren können und für die Flugverkehrsdienste und betriebliche Regeln festgelegt sind;
34. „Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ARO)” :
eine Dienststelle für die Entgegennahme von Meldungen, die die Flugverkehrsdienste betreffen, und von Flugplänen, die vor dem Start aufgegeben werden;
35. „Flugverkehrsdienststelle (ATS-Dienststelle)” :
ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Flugverkehrskontrollstelle, Fluginformationszentrale, Flugplatz-Fluginformationsdienststelle oder Meldestelle für Flugverkehrsdienste bedeutet;;

e)
Die folgende Nummer 34a wird eingefügt:

34a. „Überwachungsdienst der Flugverkehrsdienste (ATS-Überwachungsdienst)” :
ein Dienst, der unmittelbar durch ein ATS-Überwachungssystem bereitgestellt wird;;

f)
Nummer 38 erhält folgende Fassung:

38. „Ausweichflugplatz” :

ein Flugplatz, den ein Luftfahrzeug anfliegen kann, wenn es unmöglich oder nicht ratsam ist, auf dem vorgesehenen Landeflugplatz zu landen, und an dem die erforderlichen Dienste und Einrichtungen vorhanden sind, die Anforderungen an die Luftfahrzeugleistung erfüllt werden können und der zum erwarteten Zeitpunkt der Nutzung in Betrieb ist. Ausweichflugplätze können sein:

a) Startausweichflugplatz:
ein Ausweichflugplatz, auf dem es einem Luftfahrzeug möglich wäre zu landen, wenn dies kurz nach dem Start nötig werden sollte und es nicht möglich ist, den Startflugplatz zu benutzen;
b) Streckenausweichflugplatz:
ein Ausweichflugplatz, auf dem es einem Luftfahrzeug möglich wäre zu landen, wenn eine Umleitung während des Streckenflugs notwendig wird;
c) Zielausweichflugplatz:
ein Ausweichflugplatz, auf dem es einem Luftfahrzeug möglich wäre zu landen, wenn es unmöglich oder nicht ratsam ist, auf dem vorgesehenen Zielflugplatz zu landen;;

g)
die folgende Nummer 48a wird eingefügt:

48a. „automatische bordabhängige Flugüberwachung — Vereinbarung für Kontraktbetrieb (ADS-C)” :
Meldeplan, der die Bedingungen einer ADS-C-Datenübertragung festlegt (d. h. durch die Flugverkehrsdienststelle angeforderte Daten und Häufigkeit der ADS-C-Meldungen, die zu vereinbaren sind, bevor ADS-C bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten verwendet wird);;

h)
Nummer 71 erhält folgende Fassung:

71. „voraussichtliche Ankunftszeit (ETA)” :
bei IFR-Flügen der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich über dem festgelegten, durch den Bezug auf Navigationshilfen definierten Punkt ankommen wird, von dem aus ein Instrumentenanflugverfahren eingeleitet werden soll, oder, wenn dem Flugplatz keine Navigationshilfe zugeordnet ist, der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug über dem Flugplatz ankommen wird. Bei Flügen nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) bedeutet dies den Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich über dem Flugplatz ankommen wird;;

i)
die folgende Nummer 89a wird eingefügt:

89a. „Instrumentenanflugbetrieb” :

ein Anflug und eine Landung unter Nutzung von Instrumenten zur Navigationsführung auf der Grundlage eines Instrumentenanflugverfahrens. Die Durchführung von Instrumentenanflugbetrieb kann nach zwei Methoden erfolgen:

a)
zweidimensionaler (2D-)Instrumentenanflugbetrieb nur mit Kursführung; und
b)
dreidimensionaler (3D-)Instrumentenanflugbetrieb sowohl mit Kursführung als auch Höhenführung.;

j)
Nummer 90 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

a) „Nichtpräzisionsanflugverfahren (NPA-Verfahren)” :
ein Instrumentenanflugverfahren für 2D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A.
b) „Anflugverfahren mit Höhenführung (APV)” :
ein Instrumentenanflugverfahren für leistungsbasierte Navigation (PBN-Instrumentenanflugverfahren) für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A.
c) „Präzisionsanflugverfahren (PA-Verfahren)” :
ein Instrumentenanflugverfahren auf der Grundlage von Navigationssystemen (ILS, MLS, GLS und SBAS Cat I) für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A oder B;;

k)
die folgende Nummer 94a wird eingefügt:

94a. „Kraftstoffmindestmenge” :
Begriff zur Beschreibung einer Situation, in der der Kraftstoffvorrat eines Luftfahrzeugs so weit aufgebraucht ist, dass es gezwungen ist, auf einem bestimmten Flugplatz zu landen und keine weiteren Verzögerungen mehr hingenommen werden können;;

l)
die folgenden Nummern 95a und 95b werden eingefügt:

95a. „Flugmodell” :
ein unbemanntes Luftfahrzeug außer einem Spielzeugluftfahrzeug mit einer Betriebsmasse, die die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreitet, das zum Dauerflug in der Atmosphäre fähig ist und ausschließlich für Vorführungen oder Freizeitaktivitäten verwendet wird;
95b. „gebirgiges Gebiet” :
ein Gebiet mit unterschiedlichem Geländeprofil, in dem die Differenzen in der Geländehöhe 900 m (3000 ft) auf einer Strecke von 18,5 km (10,0 nm) übersteigen;;

m)
Nummer 114 erhält folgende Fassung:

114. „Rollhalt” :
ein bezeichneter Ort zum Schutz einer Piste, einer Hindernisbegrenzungsfläche oder einer Instrumentenlandesystem-(ILS-)/Mikrowellenlandesystem-(MLS-)Schutzzone (Critical Area) bzw. erweiterten ILS/MLS-Schutzzone (Sensitive Area), an dem rollende Luftfahrzeuge und Fahrzeuge anhalten und warten müssen, es sei denn, sie haben von der Flugplatzkontrollstelle eine andere Genehmigung erhalten;;

n)
Nummer 116 erhält folgende Fassung:

116. „sicherheitsrelevantes Personal” :
Personen, die die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen könnten, falls sie ihre Aufgaben und Funktionen nicht ordnungsgemäß ausführen, unter anderem Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, Flugplatzbetriebspersonal, Rettungs-, Brandbekämpfungs- und Wartungspersonal, Personen, die unbegleitet Zugang zur Bewegungsfläche haben, und Fluglotsen;;

o)
die folgende Nummer 129a wird eingefügt:

129a. „Spielzeugluftfahrzeug” :
ein unbemanntes Luftfahrzeug, das ausschließlich oder nicht ausschließlich für den Spielgebrauch durch Kinder unter 14 Jahren konzipiert oder bestimmt ist;.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 einleitender Satz erhält folgende Fassung:

(1) Auf eigene Initiative oder auf Antrag der betroffenen Stellen können die zuständigen Behörden einzelnen Stellen oder Kategorien von Stellen Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung für die folgenden Tätigkeiten von öffentlichem Interesse und für die zur sicheren Durchführung der Tätigkeiten notwendige Ausbildung gewähren:;

b)
in Absatz 3 wird am Ende des Absatzes folgender Unterabsatz eingefügt:

Dieser Artikel gilt unbeschadet der Hubschrauber-Betriebsmindestbedingungen in Sondergenehmigungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(*) erteilt wurden.

4.
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

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