Präambel VO (EU) 2016/1185

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum(1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(2), insbesondere Artikel 8b Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 hat die Kommission Durchführungsbestimmungen zu den Luftverkehrsregeln und zur einheitlichen Anwendung der Luftraumklassifizierung zu erlassen. Die Luftverkehrsregeln der Union wurden in zwei Phasen entwickelt. In Phase I (SERA Teil A) hat die Kommission mit Unterstützung von Eurocontrol, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO” ), die Übernahme von Anhang 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen von Chicago” ) in Unionsrecht vorbereitet. In Phase II (SERA Teil B) wurden die einschlägigen Bestimmungen der Anhänge 3 und 11 des Abkommens von Chicago in Unionsrecht umgesetzt. Das Ergebnis war die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission(3), mit der diese Teile A und B in einem Unionsrechtsakt zusammengefasst wurden.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sollte nun vervollständigt werden, indem die übrigen einschlägigen ICAO-Bestimmungen, insbesondere in Anhang 10 des Abkommens von Chicago und in ICAO-Dok. 4444 (PANS-ATM), die den Charakter von Luftverkehrsregeln haben und bislang nicht in Unionsrecht umgesetzt wurden, darin aufgenommen werden.
(3)
Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sollten Vorschriften unterstützen und ergänzen, die sich auf die Erbringung von Flugverkehrsdiensten beziehen, und in Anhang 10 Band II und Anhang 11 des Abkommens von Chicago, ICAO-Dok. 4444 (PANS-ATM) und den gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Anforderungen enthalten sind, um die Kohärenz der Diensterbringung mit den Tätigkeiten von Piloten und anderen Akteuren im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sollte auch mit den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(4) und (EU) Nr. 139/2014, der Kommission(5) in Übereinstimmung gebracht werden, um einen kohärenten Ansatz für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten.
(5)
Aus demselben Grund und um eine benutzerfreundlichere Darstellung der geltenden Bestimmungen sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission(6) in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen werden.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sollte daher entsprechend geändert und die Verordnung (EG) Nr. 730/2006 aufgehoben werden.
(7)
Für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der notwendigen Veröffentlichung neuer Verfahren und der Schulung der Betreiber und des betroffenen Personals, sollte eine ausreichende Übergangsfrist für die Mitgliedstaaten, Luftfahrzeugbetreiber, Flugsicherungsorganisationen und andere Beteiligte festgelegt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die dringliche Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Lichte der jüngsten Änderungen der Anhänge 2 und 11 des Abkommens von Chicago oder aufgrund von Lehren aus der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthalten, sollten jedoch bereits ab einem angemessenen früheren Zeitpunkt gelten, wobei die Notifizierungsfristen des AIRAC-Systems (Aeronautical Information Regulation and Control) zu berücksichtigen sind.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 (ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ( „Rahmenverordnung” ) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

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