Artikel 10 VO (EU) 2016/1191

Sprachen für das Ausstellen mehrsprachiger Formulare

(1) Die mehrsprachigen Formulare werden von der Ausstellungsbehörde in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem es ausgestellt wird, ausgefüllt.

(2) Die Standard- und die länderspezifischen Feldüberschriften in mehrsprachigen Formularen werden in den beiden folgenden Sprachen vorgenommen:

a)
der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wird, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wird, wobei diese Sprache auch eine der Amtssprachen der Organe der Union ist, und
b)
der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, vorzulegen ist, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die öffentliche Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, vorzulegen ist, vorausgesetzt, diese Sprache ist auch eine der Amtssprachen der Organe der Union.

(3) Die Standard- und die länderspezifischen Feldüberschriften in den beiden in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Sprachen und das in Artikel 9 Absatz 5 genannte mehrsprachige Glossar werden in einem einzigen mehrsprachigen Formular vorgelegt.

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