Artikel 15 VO (EU) 2016/1191

Benennung der Zentralbehörden

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine Zentralbehörde.

(2) Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentralbehörden benannt, so bestimmt er diejenige Zentralbehörde, die als Anlaufstelle für Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat fungiert.

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