Artikel 16 VO (EU) 2016/1191

Aufgaben der Zentralbehörden

Zentralbehörden leisten Amtshilfe bei Auskunftsersuchen nach Artikel 14 und sind insbesondere zuständig für

a)
die Übermittlung, die Entgegennahme und erforderlichenfalls die Beantwortung der Ersuchen; und
b)
die Erteilung der für die Ersuchen erforderlichen Auskünfte.

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