Artikel 16 VO (EU) 2016/1191
Aufgaben der Zentralbehörden
Zentralbehörden leisten Amtshilfe bei Auskunftsersuchen nach Artikel 14 und sind insbesondere zuständig für
- a)
- die Übermittlung, die Entgegennahme und erforderlichenfalls die Beantwortung der Ersuchen; und
- b)
- die Erteilung der für die Ersuchen erforderlichen Auskünfte.
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