Artikel 17 VO (EU) 2016/1191

Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung anderer Vorschriften des Unionsrechts über Legalisation, eine ähnliche Förmlichkeit oder sonstige Förmlichkeiten unberührt und ergänzt vielmehr diese Vorschriften.

(2) Diese Verordnung lässt die Anwendung von Unionsrecht über elektronische Signaturen und die elektronische Identifizierung unberührt.

(3) Diese Verordnung lässt den Gebrauch anderer durch Unionsrecht etablierter Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf bestimmten Gebieten ermöglichen, unberührt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.