Artikel 19 VO (EU) 2016/1191
Verhältnis zu internationalen Übereinkommen, Übereinkünften und Vereinbarungen
(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkünfte unberührt, von denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung Vertragsparteien sind, und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 hat diese Verordnung hinsichtlich der Angelegenheiten, für die sie gilt, und in dem darin vorgesehenen Maße Vorrang vor anderen Bestimmungen in von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen in den Beziehungen zwischen den ihnen als Vertragspartei angehörenden Mitgliedstaaten.
(3) Dieser Artikel lässt Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 unberührt.
(4) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Aushandlung, dem Abschluss, dem Beitritt zu, der Änderung oder der Anwendung internationaler Übereinkünfte und Vereinbarungen mit Drittstaaten über die Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit für öffentliche Urkunden, die unter diese Verordnung fallende Bereiche berühren und von den Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten ausgestellt werden, um in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten verwendet zu werden. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, über das Einverständnis zum Beitritt neuer Vertragsparteien zu diesen Übereinkünften und Vereinbarungen zu beschließen, deren Vertragspartei einer oder mehrere der Mitgliedstaaten sind oder zu werden beabsichtigen.
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